Dossiers

Corona-Regelungen der Bundesländer zu internationalem Schulaustausch und Klassenfahrten

Seit über zweieinhalb Jahren prägt der Umgang mit dem Coronavirus weite Bereiche unseres Alltags und insbesondere das Schulleben. Angesichts hoher Infektionszahlen auch wäh­rend der Sommermonate müssen wir feststellen: Die Corona-Pande­mie ist immer noch nicht vorbei. Für den Herbst und Winter gehen viele Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler von einem weiteren Anstieg der Infektionszahlen aus.

»Austausch macht Schule« hat auf dieser Seite die verfügbaren Informationen über die in der aktuellen Corona-Situation geltenden Regeln zu internationalem Schulaustausch in den einzelnen Bundesländern zusammengestellt. 

Welche Corona-Regeln gelten an den Schulen?

Das Deutsche Schulportal veröffentlich in seinem Blog tägliche Informationen über die in den Schulen geltenden Regelungen der einzelnen Bundesländer im neuen Schuljahr.

Fragen an die Fach- und Förderstellen für internationalen Austausch

Für alle Fragen zu Förderungen bestehender Austauschprojekte, den Bedingungen in den Partnerländern oder zu neuen Anträgen für internationale Austausche und Begegnungen geben die Fach- und Förderstellen Auskunft. Hier eine Übersicht der entsprechenden Informationsseiten.

Für Mobilitäten und Projekte im Rahmen des europäischen Bildungsprogramms Erasmus+, ist grundsätzlich die Nationale Agentur (NA) des Pädagogischen Austauschdienstes (PAD) zuständig. Sie informiert auf ihrer Website zu „Internationalem Austausch und Corona“.

Auf der Plattform „Re-open EU“ finden Sie aktuelle Informationen für (private) Reisen innnerhalb der EU, etwa zu Quarantänebestimmungen, Einreisemöglichkeiten oder einzelnen Verkehrswegen (Flugzeug, Auto, Schiff).

Regelungen der Bundesländer

Im Folgenden haben wir die Regelungen zum Schüleraustausch der einzelnen Bundesländer zusammengetragen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität aller Angaben kann nicht übernommen werden. Beim jeweiligen Bundesland ist das Datum des Recherchestandes verzeichnet.

Sollten Ihnen weitere oder abweichende Regelungen oder Entscheidungen (z.B. von Schulbehörden) bekannt sein, bitten wir um Nachricht an unser Team.

Auf der FAQ-Seite des Kultusministeriums heißt es:

„Die Durchführung mehrtägiger außerunterrichtlicher Veranstaltungen in das In- und Ausland sowie Schüleraustauschmaßnahmen können seit dem 19. März 2022 wieder stattfinden. Es gelten die pandemiebedingten Reisebeschränkungen.“

(Stand: 01.04.22)

Auf seiner Website informiert das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus:

Können Schülerfahrten und Schüleraustauschmaßnahmen im Schuljahr 2020/2021 stattfinden?

Mehrtägige Schülerfahrten einschl. Schüleraustausche sollen – sofern es das Infektionsgeschehen zulässt – nach den Osterferien grundsätzlich wieder stattfinden können. Bitte achten Sie bei etwaigen Neubuchungen vorsichtshalber weiter auf günstige Stornobedingungen; es kann weiterhin kein Ersatz für etwaig entstehende Stornierungskosten durch den Freistaat gewährt werden.

Eintägige Schülerfahrten (wie z. B. Exkursionen, Museumsbesuche o. Ä.) können weiterhin stattfinden. Die ggf. geltenden infektionsschutzrechtlichen Zugangsbeschränkungen des jeweiligen Betreibers nach den Maßgaben der jeweils geltenden BayIfSMV sind zu beachten."

(Stand: 01.04.22)

Auf ihrer Website informiert die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie über Corona-Regelungen an Berliner Schulen:

Schutz- und Hygienemaßnahmen an Schulen ab dem 1. April 2022

  • Maskenpflicht in Schulen entfällt
  • Testpflicht auch für geimpfte und genesene Personen (dreimal wöchentlich)
  • Prüfungskandidatinnen und -kandidaten von Testpflicht ausgenommen
  • Musterhygienepläne treten mit Ablauf des 31. März außer Kraft
  • Stufenplan tritt mit Ablauf des 31. März außer Kraft
  • die 2. Schul-Hygiene-Verordnung tritt ersatzlos außer Kraft."

Es werden keine weiteren Hinweise zu Schulfahrten oder internationalen Austauschen gegeben.

(Stand: 01.04.22)

Das Brandenburger Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) informiert auf seiner Website (Punkt "Schulfahrten und Einschulungsfeiern"):

„Im Schuljahr 2021/2022 können durchgeführt werden:

  • schulische Veranstaltungen und Veranstaltungen im Zusammenhang mit schulischen Wettbewerben sowie sonstige schulische Veranstaltungen, insbesondere die durch Rechtsvorschriften vorgesehenen Prüfungen und schulischen Testverfahren und notwendigen Gesprächen im Zusammenhang mit der Aufnahme in die Schule;
  • Schulfahrten, außerschulische Lernorte
    - mehrtägige Schulfahrten sollen im Konsens mit den Eltern und Erziehungsberechtigten sowie unter Berücksichtigung der Hygieneregelungen und der Unvorhersehbarkeit des Infektionsgeschehens im Schuljahr 2021/2022 geplant und durchgeführt werden,im Falle einer Stornierung können die Aufwendungen nicht vom Land übernommen werden.
    - außerschulische Lernorte sollen als Angebote des curricularen Lernens am anderen Ort (z.B. Museen, Bibliotheken, Gedenkstätten, Waldschulen) bei strikter Einhaltung der jeweiligen Hygieneregeln genutzt werden."

(Stand: 01.04.22)

Auf der Website der Bremer Senatorin für Kinder und Bildung heißt es im Erlass Nr. 15/2022 zur Schulorganisation an Schulen im Land Bremen ab dem 14.03.2022:

„12. Schulfahrten sind unter Beachtung der geltenden Bestimmungen möglich. Zur Vermeidung von Quarantänen sollen sie sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränken..“

(Stand: 01.04.22)

Die Hamburger Behörde für Schule und Berufsbildung informiert auf ihrer Website:

Was gilt bei Klassenreisen und Schulfahrten? (Stand: 10.05.2022)

Angesichts der besonderen pädagogischen Bedeutung von Schulfahrten wird seit dem Sommer 2021 angestrebt, diese im Sinne der Schülerinnen und Schüler wieder zu ermöglichen.

[...] Privat organisierte Auslandsschuljahre oder -halbjahre fallen nicht unter diese Hinweise.“
Hinweise zur Durchführung von Schulfahrten im Schuljahr 2021/22

(Stand: 20.06.22)

In einem FAQ informiert das Hessische Kultusministerium über die aktuellen Regelungen:

Was gilt für Klassenfahrten?

Ein- und mehrtägige Schulfahrten innerhalb Deutschlands und ins Ausland dürfen grundsätzlich durchgeführt werden. Dies gilt weiterhin unter dem Vorbehalt, dass infektionsschutzrechtliche Regelungen auf Gesetzes- oder Verordnungsebene oder Anordnungen durch zuständige Gesundheitsämter Reisen in das Zielgebiet zulassen – unabhängig von den jeweiligen Werten der Sieben-Tage-Inzidenz. Im Vorfeld der Schulfahrt sind alle Schülerinnen und Schüler, die Eltern und alle Beteiligten über die jeweiligen rechtlichen Bestimmungen des Zielgebiets und die Hygienevorgaben der Unterkunft sowie die für das jeweilige Beförderungsmittel und die geplanten gemeinsamen Aktivitäten geltenden Regelungen zu informieren.

Das Land Hessen übernimmt im Falle einer notwendigen Stornierung oder eines Rücktritts keinerlei Kosten. Das finanzielle Risiko wird von den Vertragspartnern und nicht vom Land getragen.

Weitere Informationen im Erlass vom 15.07.2020

Darüber hinaus sind die bekannten einschlägigen Regelungen und Bestimmungen des Auswärtigen Amtes und die Regelungen des jeweiligen Gastlandes einzuhalten.

Hinsichtlich geplanter Fahrten gelten die Bestimmungen des Erlasses
„Regelung betreffend geplante Schulfahrten ab dem 13. September 2021“ vom 8. September 2021

Zu Fahrten im Rahmen von Erasmus+ gilt:

Die Nationalen Agenturen (PAD und BiBB) erstatten die im Zusammenhang mit Erasmus+-Mobilitäten anfallenden Stornokosten (zu Lasten der EU-Mittel) nur, wenn zum Buchungszeitpunkt die Sorgfaltspflicht gewahrt wurde.
Mangelnde Sorgfaltspflicht liegt u. a. vor, wenn zum Zeitpunkt der Buchung das Gastland als Risikogebiet ausgewiesen war (siehe RKI-Liste) und die aktuellen Einreisebestimmungen des Auswärtigen Amtes nicht beachtet wurden. Sofern die Sorgfaltspflicht im Vorfeld beachtet wurde und nach der Buchung die pandemische Entwicklung eine Stornierung erfordert, werden die anfallenden Stornokosten zu Lasten von EU-Mitteln erstattet (Stand 24.01.2022).“

(Stand: 01.04.22)

Das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung des Landes Mecklenburg-Vorpommern informiert auf seiner Website über Regelungen zum Schulbetrieb. Hier heißt es:

„Aufgrund von § 3 Absatz 1 i. V. m. Absatz 2 Schul-Corona-VO vom 31. März 2022 (GVOBl. M-V S. 234), die zuletzt durch Verordnung vom 27. April 2022 (online gestellt und eilverkündet am 27. April 2022) geändert wurde, gibt das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Folgendes bekannt:

Der Landtag hat in seiner Sitzung am 25. April 2022 die Feststellung, dass eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Schul-Corona-VO (sogenannter „Hotspot“) besteht, nicht verlängert. Damit läuft die bestehende Feststellung am 27. April 2022 aus.“

Damit sind offenbar keine besonderen Corona-Regelungen mehr in Kraft.

(Stand: 20.06.22)

Das Niedersächsische Kultusministerium vermerkt in den FAQ Corona - Schulveranstaltungen und Schulfahrten:

Welche Regelungen sind bei der Planung und Durchführung von Schulfahrten zu beachten?

Alle Schulfahrten im Sinne des Schulfahrtenerlasses sind seit 02.04.2022 wieder zulässig. Da die Durchführbarkeit am Zielort beeinflusst werden kann, darf eine Buchung von eintägigen oder mehrtägigen Fahrten nur erfolgen, wenn eine kurzfristige kostenlose Stornierung möglich ist. [...]“

(Stand: 20.06.22)

Das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen informiert auf seiner Website über Schulfahrten und internationalen Austausch

Schulfahrten im Schuljahr 2021/2022

Schulfahrten sind wichtige Bestandteile der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schulen. Die Schulen können entsprechend den Regelungen der Richtlinien für Schulfahrten (RdErl. v. 19.03.1997 – BASS 14-12 Nr. 2) in eigener Verantwortung über die Durchführung von Schulfahrten entscheiden. Zu den Schulfahrten gehören auch Gedenkstättenfahrten.

In Kenntnis der Pandemiebedingungen muss die Schule bei der Planung und Genehmigung jeder Schulfahrt weiterhin eine sorgfältige Risikoabwägung vornehmen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

  • die infektiologische Entwicklung und die infektiologischen Verhältnisse am Standort der Schule sowie im Zielgebiet der Schulfahrt,
  • die jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen sowie eventuell ergänzende lokale oder regionale Regelungen des Zielgebiets, z.B. Hygienevorgaben der Unterkünfte oder für Beförderungsmittel,
  • die Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Robert-Koch-Institut (RKI) und die Hinweise des Auswärtigen Amtes sowie
  • die Bestimmungen der bundesrechtlichen Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV)

Für mögliche Risiken müssen Schule und Eltern selbst Vorsorge treffen. Dies gilt vor allem auch für den etwaigen Abbruch von Fahrten wegen eines Infektionsfalls und daraus möglicherweise folgende Stornierungskosten, die nicht mehr vom Ministerium für Schule und Bildung übernommen werden.

Für die Planung und Durchführung von Klassen-, Kurs- und Stufenfahrten steht eine Checkliste zur Verfügung, die zugleich eine Auflistung von Maßnahmen beinhaltet, die bei einer positiven Corona-Testung während einer Fahrt zu ergreifen sind.

Internationaler Austausch

Schulen können persönliche Begegnungen mit ihren internationalen Austauschpartnern planen und realisieren. Sie tun dies weiterhin in eigener Verantwortung. Hierzu gehört auch die Verantwortung, sich über die aktuelle pandemische Lage sowie über Ein- und Ausreisebestimmungen im Zielland zu informieren, den Versicherungsschutz der Teilnehmenden sowie gegebenenfalls entstehende Kosten im Fall von Stornierungen zu berücksichtigen.“

(Stand: 17.10.22)

Das Land Rheinland-Pfalz informiert auf seiner Website über Regelungen zum Schulbetrieb

Für die Zeit ab 4. April 2022 werden erhebliche Lockerungen, u.a. der Wegfall der Maskenpflicht, angekündigt. Über Schulfahrten und internationalen Austausch werden keine Informationen gegeben.

(Stand: 01.04.22)

Auf seiner Website informiert das Saarländische Ministerium für Bildung und Kultur in einem FAQ zu Schule und Kita. Aktuell werden dort keine Aussagen zu Schul- und Klassenfahrten getroffen.

(Stand: 20.06.22)

Im April fand sich folgender Hinweis:

Sind Unterrichtsgänge und Schulfahrten weiterhin erlaubt?

Schulfahrten mit Übernachtung sind aktuell nicht untersagt. Es sollte jedoch sorgfältig und in enger Abstimmung mit den Erziehungsberechtigten erwogen werden, ob eine Schulfahrt mit Übernachtung unter den derzeitigen Pandemiebedingungen stattfinden soll. Wenn eine solche Schulfahrt durchgeführt wird, sind die geltenden Vorgaben zum Infektionsschutz im aktuellen Musterhygieneplan besonders streng zu beachten.

Eintägige Unterrichtsgänge, Wanderungen oder der Besuch von kulturellen Veranstaltungen sind weiterhin möglich. Auch hier wird das Tragen einer medizinischen Maske (MNS) in geschlossenen Räumen empfohlen, unabhängig davon, ob das jeweilige Hygienekonzept des Veranstalters dies vorsieht oder nicht.“

Das Sächsische Staatsministerium für Kultus (SMK) informiert auf einer Website über Corona-Regelungen an Schulen. Im Blogbeitrag vom 29.03. wird auf den Wegfall der Maskenpflicht und die Befristung der Testpflicht bis 17.04. hingewiesen. Aussagen zu Schulfahrten werden nicht getroffen.

In der ab 4. März 2022 geltenden Sächsischen Schul- und Kita-Coronaverordnung wird die Masken- und Testpflicht für Schulfahrten geregelt. Diese selbst sind gestattet.

(Stand: 01.04.2022)

Aktuell sind keine Informationen auf der Website des Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt zu finden.

(Stand: 01.04.22)

Auf seiner Website informiert das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein:

Schulfahrten und sonstige Veranstaltungen

Klassenfahrten bleiben weiterhin möglich. Die Hygienekonzepte der Jugendherbergen, Hotels bzw. Veranstalter und die näheren Umstände an den Veranstaltungsorten sind für die konkreten Durchführungsmöglichkeiten entscheidend. Klassenfahrten gelten als schulische Veranstaltungen, so dass insbesondere die Test-Pflicht auch auf Klassenfahrten gilt.“

(Stand: 01.04.22)

Mit Stand 18.11.2021 beantwortete das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport aktuelle Fragen zur Lage an Thüringens Schulen wie folgt:

Welche Regelungen gelten für Schulen bei Maßnahmen des Lernens am anderen Ort (LaaO)?

Im Schuljahr 2021/2022 können alle Maßnahmen des LaaO (Wandertage, Klassenfahrten, Schülerbegegnungen i. R. internationaler Schul- und Projektpartnerschaften, Betriebspraktika, …) im Inland durchgeführt werden.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Verträge für vom Staatlichen Schulamt bzw. Ministerium genehmigte Maßnahmen des LaaO (Klassenfahrten, sonstige Schulfahrten, Schulpartnerschaftsbegegnungen usw.) für das aktuelle Schuljahr abgeschlossen werden können, wenn diese im Falle einer vom Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport wegen einer außergewöhnlichen Lage angeordneten Absage kostenfrei storniert werden können.

Maßnahmen des LaaO im Ausland sind durchführbar, soweit zum geplanten Zeitpunkt keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt bzw. vom Robert-Koch-Institut keine Einstufung des Ziellandes/-region als Risikogebiet erfolgt ist. Um auf kurzfristige Einstufungsänderungen flexibel reagieren zu können, wird ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer kostenfreien Stornierungsoption hingewiesen.

Darüber hinaus gelten für die Durchführung von Maßnahmen des LaaO die rechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Zielortes und die dortigen Hygienevorgaben (u. a. Testerfordernisse, Maskenpflicht, Abstand, …). Die Teilnehmenden und die Sorgeberechtigten sind im Vorfeld von Maßnahmen des LaaO zu den Regelungen am Zielort (Beförderungsmittel, Übernachtung, Zutritt zu Museen, Gaststätten, …) zu informieren. Die Zustimmung der Sorgeberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler zur Durchführung der Maßnahme des LaaO und zur Einhaltung der Hygieneregeln vor Ort ist einzuholen.“

(Stand: 01.04.22)

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Veröffentlicht am: 25.08.2020
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