Fördermöglichkeiten des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Diese Informationen sind womöglich veraltet.
Eine aktualisierte Übersicht finden Sie hier:
Förderung des internationalen Schüler*innenaustausches (individuell)
Förderung der internationalen Jugendarbeit
Förderung der Kooperation Schule-Jugendarbeit
Förderung des internationalen Schulaustausches (Gruppen)
Rechtliche Voraussetzungen / Politische Erklärungen
Auf den Webseiten der Landesregierung heißt es:
Schulen in Mecklenburg-Vorpommern, die eine aktive Partnerschaft und einen auf Gegenseitigkeit ausgerichteten Schüleraustausch mit einer Schule in Ost-, Mittelost- und Südosteuropa sowie Israel pflegen, können für den Schüleraustausch Zuschüsse beantragen.
Grundlage der Förderung aus Landesmitteln ist die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Förderung von projektorientierten Begegnungen zwischen Schulen in Mecklenburg-Vorpommern und Staaten Mittelosteuropas, Südosteuropas sowie Israel im Rahmen von Schulpartnerschaften vom 14. März 2016, die am 1. August 2016 in Kraft tritt.
Das Schulgesetz legt fest:
§ 110 - Sachkosten der äußeren Schulverwaltung
(…) (7) Das Land kann Zuschüsse für Veranstaltungen im Rahmen eines Schüleraustausches oder von Schulpartnerschaften gewähren.
Oberste Landesschulbehörde
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung 2
Werderstraße 124, 19055 Schwerin
Förderung
Gruppenaustauschen von Schülerinnen und Schülern zwischen Schulen in Mecklenburg-Vorpommern und Staaten Mittelosteuropas, Südosteuropas sowie Israel im Rahmen von Schulpartnerschaften können aus Landesmitteln gefördert werden. Näheres regelt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Förderung von projektorientierten Begegnungen vom 14. März 2016.
Auszug aus der Verwaltungsvorschrift
Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Gegenstand der Förderung
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern einschließlich der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für projektorientierte gegenseitige Begegnungen (Gruppenaustausche) von Schülerinnen und Schülern aus Mecklenburg-Vorpommern mit Schülerinnen und Schülern aus den Staaten Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Estland, Georgien, Kosovo, Kroatien, Lettland, Litauen, Mazedonien, Moldawien, Montenegro, Polen, Rumänien, Russland, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ukraine, Ungarn und Weißrussland sowie Israel im Rahmen bestehender Schulpartnerschaften. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Schüleraustausche sollen den Schülerinnen und Schülern ermöglichen, sich ein aktuelles Bild vom jeweils anderen Land zu machen, durch Begegnungen interkulturelle Erfahrungen zu sammeln und diese in den Unterricht und in eigene Aktivitäten einfließen zu lassen.
(…)2. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind allgemein bildende und berufliche Schulen in Mecklenburg-Vorpommern.3. Zuwendungsvoraussetzungen
Der Schüleraustausch muss Bestandteil der Schuljahresfahrtenplanung sein, um sicher zu stellen, dass eine sinnvolle Einbindung des Austausches in den Unterricht und in extracurriculare Aktivitäten erfolgt und dass die Reisekosten für die begleitenden Lehrkräfte zur Verfügung stehen. Dem Förderantrag (Anlage 1 oder 1a) soll ein zwischen den Partnerschulen abgestimmtes Austauschkonzept (Anlage 1b) zugrunde liegen. Die Langfristigkeit und Gegenseitigkeit der Austausche muss gewährleistet sein.
Schulfahrten ins Ausland sind für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 8 zulässig. Eine Gruppe soll aus mindestens zehn Schülerinnen und Schülern bestehen. Die Dauer des Austausches soll mindestens fünf Präsenztage (ohne An- und Abreise) betragen. Die Unterbringung soll in Gastfamilien erfolgen. In begründeten Fällen können durch die bewilligende Behörde Ausnahmen zugelassen werden.“
Auf den Webseiten der Landesregierung heißt es außerdem:
Bei der Antragstellung ist darauf zu achten, dass die Schule selbst, nicht der Schulträger, den Antrag stellt. (…) Gewährt werden Zuschüsse zu den Fahrtkosten der deutschen Schülerinnen und Schüler ins Ausland sowie zu den Programmkosten während des Aufenthalts der ausländischen Jugendlichen an der deutschen Schule.
Für ihre ausländischen Partner aus der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Ungarn, Slowenien, Rumänien, Bulgarien, Estland, Lettland und Litauen kann die deutsche Schule ebenfalls einen Zuschuss zu den Fahrt- und Versicherungskosten sowie für gemeinsame Projekte und Schülerhospitationen aus Bundesmitteln beantragen.
Antrags- und Bewilligungsbehörde
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung 2, Werderstraße 124, 19055 Schwerin
Referat 220
Norbert Frank, Telefon: 0385-588-7720
Weitere Informationen und Kontakte
Förderung des internationalen Schüler*innenaustausches (individuell)
Zuschüsse für den individuellen Schüler*innenaustausch aus Landesmitteln konnten nicht ermittelt werden.
Auf den Webseiten der Landesregierung heißt es:
Schüler/Schülerinnen, die ein Schul(halb)jahr oder ein Trimester im Ausland absolvieren möchten, stellen einen Antrag auf Freistellung vom Unterricht an den Schulleiter/die Schulleiterin. Diese/r entscheidet über den Antrag. Der günstigste Zeitpunkt für einen Auslandsschulaufenthalt ist die Klasse 10 oder ein eingeschobenes Jahr vor Beginn der Qualifikationsphase. Schulbesuche in Frankreich liegen häufig in der 9. Jahrgangsstufe, bedingt durch den Charakter einiger Austauschprogramme.
Oberste Landesschulbehörde
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern
Werderstraße 124, 19055 Schwerin
Abteilung 2
Telefon: 0385-588-0, Fax: 0385-588-7082
E-Mail: [email protected]
Weitere Informationen und Kontakte
Förderung der internationalen Jugendarbeit
Rechtliche Voraussetzungen / Politische Erklärungen
Maßnahmen Internationaler Jugendarbeit können durch das Kinder- und Jugendförderungsgesetz gefördert werden.
§ 2 Kinder- und Jugendarbeit
(…)
(4) Zu den Schwerpunkten der Kinder- und Jugendarbeit gehören
- außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
- Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
- arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
- internationale Jugendarbeit,
- Kinder- und Jugenderholung sowie Angebote der Feriengestaltung,
- Jugendberatung,
- aufsuchende und zielgruppenorientierte Jugendarbeit,
- die Bereitstellung besonderer Angebote für Kinder.
Oberste Landesjugendbehörde
Ministerium für Soziales Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern
Werderstraße 124, 19055 Schwerin
Abteilung 2 Jugend und Familie
Referat 210
Svea Schünemann, Telefon: 0385-588-9210
Förderung
Eine Förderung der Internationalen Jugendarbeit ist in der Richtlinie zur Förderung der internationalen Jugendarbeit (LJP - 5) festgelegt.
1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt gemäß § 82 SGB VIII sowie nach § 2 des Kinder-und Jugendförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KJfG), nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO) Zuwendungen für internationale Jugendarbeit. Ein Anspruch des Antragstellers auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.2. Gegenstand der Förderung
Das Land fördert im Rahmen der internationalen Jugendarbeit den Jugend- und Fachkräfteaustausch, soweit er nicht durch das Deutsch-Französische Jugendwerk, das Deutsch-Polnische Jugendwerk, durch den Kinder- und Jugendplan des Bundes oder durch EU-Programme wie „Jugend für Europa“ gefördert wird. Ausnahmen bilden Programme auf der Grundlage zwischenstaatlicher Ressortvereinbarungen zur jugendpolitischen Zusammenarbeit. Besondere Schwerpunkte der internationalen Jugendarbeit sind die Zusammenarbeit mit den Staaten der Europäischen Union und den Ostseeanrainerstaaten sowie Projekte und Maßnahmen, die geeignet sind gegen Fremdenfeindlichkeit zu wirken und für Toleranz zu werben.“
Antrags- und Bewilligungsbehörde
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Abteilung 2 Förderangelegenheiten
Dezernat 203 Zuwendungen Jugend und Familie
Neustrelitzer Str. 120, 17033 Neubrandenburg
Kurt Laukat, Telefon: 0395-38059-620
Förderung der Kooperation Schule-Jugendarbeit
Rechtliche Voraussetzungen / Politische Erklärungen (Schule)
Das Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern regelt die Zusammenarbeit zwischen Schule und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen von kooperativen Erziehungs- und Bildungsangeboten sowie der Öffnung der Schule nach außen.
§ 59a Kooperative Erziehungs- und Bildungsangebote
(1) Im Einvernehmen mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe können an Schulen kooperative Erziehungs- und Bildungsangebote eingerichtet werden, die zusätzlich Leistungen der Jugendhilfe umfassen. Die Zusammenarbeit bedarf einer Vereinbarung zwischen der Schule, wobei dort ein Beschluss der Schulkonferenz erforderlich ist, dem Schulträger und dem Träger der Jugendhilfe. (…)§ 40 Öffnung der Schule
(1) Die Öffnung der Schulen gegenüber ihrem gesellschaftlichen Umfeld ist zu fördern. Sie kann durch Zusammenarbeit der Schule mit anderen Schulen, mit außerschulischen Einrichtungen, Betrieben, Vereinen, Trägern der Jugendhilfe und Institutionen geschehen. Berufliche Schulen sollen insbesondere mit Trägern der beruflichen Weiterbildung in der Region zusammenarbeiten.
Oberste Landesschulbehörde
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung 2
Werderstraße 124, 19055 Schwerin
Referat 210 - Schulentwicklungsplanung allgemein bildende Schulen, Schulbau:
Volker Podewski, Telefon: 0385-588-7710
Rechtliche Voraussetzungen / Politische Erklärungen (Jugend)
Das Jugendförderungsgesetz enthält keinen Hinweis auf Finanzierungsmöglichkeiten für Kooperationen der Kinder- und Jugendarbeit mit Schulen.
Es gibt Empfehlungen zur Ausgestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Schulsozialarbeit zwischen Jugendhilfe und Schule in Mecklenburg-Vorpommern ab 2015.
Oberste Landesjugendbehörde
Ministerium für Soziales Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern
Werderstraße 124, 19055 Schwerin
Abteilung 2 Jugend und Familie
Referatsleiter 200 (Jugendhilfe, Jugendarbeit, Kinder- und Jugendschutz, Rechtsangelegenheiten)
Dr. Lars Schulhoff, Telefon: 0385-588-9200
Diese Informationen (Stand: Mai 2018) sind Teil der Synopse Fördermöglichkeiten der Bundesländer zur Unterstützung des Internationalen Schul- bzw. Schüleraustauschs und der Internationalen Jugendarbeit, erstellt von Dr. Helle Becker unter Mitarbeit von Chantal Filipiak und Marita Klink im Auftrag von »Austausch macht Schule« und IJAB – Fachstelle für Internationale Jugendarbeit der Bundesrepublik Deutschland e.V.
Dazu wurden Fördermöglichkeiten für die Bereiche Schulaustausch (Gruppen), (individueller) Schüler*innenaustausch, Jugendarbeit sowie Kooperation Jugendarbeit-Schule im Internet und aufgrund offizieller Dokumentenlage nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, Anfragen an alle Bundesländer gestellt, Rückmeldungen zusammengeführt und systematisch dargestellt.Alle Informationen haben aufgrund sich stetig verändernder Gesetzesgrundlagen, Zuständigkeiten und politischer Schwerpunktsetzung einen hohen Verfallswert.
Insbesondere personelle Zuständigkeiten sind als unsicher zu betrachten. Wir raten daher dazu, Zuständigkeiten vor einer direkten Ansprache abzusichern. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit und Aktualität aller Angaben kann nicht übernommen werden. Für ergänzende Hinweise an die Mitarbeiter im Transferbüro sind Auftraggeber und Redakteure sehr dankbar.